Der Boden war lange Zeit das „vergessene Medium der Umweltpolitik“. Während erste Maßnahmen zur Luftreinhaltung bereits im 19. Jahrhundert begannen, das erste Wasserhaushaltsgesetz Ende der 1950er Jahre verabschiedet wurde und das Abfallrecht Anfang der 1970er Jahre in der BRD eingeführt wurde, stieg das Interesse am Schutz des Bodens erst Anfang der 1980er Jahre. Vor allem durch den ehemaligen Präsidenten des Umweltbundesamtes Heinrich von Lersner wurde die Notwendigkeit zum „Schutz des Bodens als umweltpolitische Aufgabe“ definiert. Erste fachliche Ansätze wurden 1985 mit der Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung aufgestellt. Darin wurden „erstmalig alle bedeutenden Einwirkungen auf den Boden zusammengefasst und bewertet“. Die Schwerpunkte lagen im Bereich der stofflichen Belastung des Bodens, der Begrenzung des Flächenverbrauchs und im landwirtschaftlichen Bodenschutz. Sie waren fachlich sehr ambitioniert und überschnitten sich mit mehreren angrenzenden Rechtsbereichen, wie z. B. dem Agrar-, Abfall-, Planungs- und Baurecht. Diese Vorschläge führten daher auf Bund/Länder-Ebene zunächst zu langwierigen konzeptionellen Diskussionen über die Frage eines Artikelgesetzes mit Änderungen und Ergänzungen in den angrenzenden Rechtsbereichen oder eines eigenständigen Bodenschutzgesetzes sowie die Frage der Einbeziehung von Altlasten-Regelungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7741.2023.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7741 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-15 |
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