DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7741.2022.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7741 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-12 |
Die Bundesregierung hat am 16. Juli 2021 die Mantelverordnung (MantelV) mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV, Artikel 1), der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, Artikel 2), der Änderung der Deponieverordnung (DepV, Artikel 3), der Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewerbeabfallV, Artikel 4) und Regelungen zum Inkraft- und Außerkrafttreten (Artikel 5) im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43 S. 2598 verkündet. Alle in der MantelV geänderten oder neugefassten Verordnungen treten somit am 1. August 2023 in Kraft.
Die in Kürze erscheinende 6. Auflage der Bodenkundlichen Kartieranleitung (KA 6) enthält im Vergleich zur fünften Auflage wesentliche Weiterentwicklungen und Ergänzungen zur Beschreibung und Kennzeichnung anthropogener Böden. Sowohl die Materialbeschreibung (anthropogene Geogenese, Substratbeschreibung) als auch die anthropogene Pedogenese werden eindeutiger und ausführlicher definiert und beschrieben. Weiterentwicklungen in den systematischen Gliederungen der Substrate und der Bodenbildungen werden dargestellt und sollen die eindeutige Kennzeichnung anthropogener Böden vor allem für den angewandten Bodenschutz verbessern. Die ganzheitliche Kennzeichnung von Böden als Bodenform wird in Beispielen verdeutlicht.
Mit Urteil vom 3.2.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass dem Bundesverband Boden e. V. (BVB) die Anerkennung als Naturschutzvereinigung vom Umweltbundesamt zu Recht versagt wurde. Diese höchstrichterliche Entscheidung bildet den Schlusspunkt einer Auseinandersetzung, die mit dem Antrag des BVB vom 26.11.2015 begann. Im Folgenden wird zunächst ein kurzer Überblick über die rechtliche Ausgangssituation gegeben.
Die umfassende bodenschutzrechtliche Neuregelung bei der Verfüllung von dem Bergrecht unterliegenden Tagebaurestlöchern in der Mantelverordnung führt zu einem klaren Rechtsrahmen, aber auch wie bei den meisten neuen Regelwerken zu Vollzugsproblemen, wenn der neue Rechtsrahmen bisher allgemein übliche Verfahrensweisen nicht mehr abdeckt. Sind diese Vollzugsfolgen durch den Verordnungsgeber nicht ausdrücklich gewollt und kollidiert der Vollzug mit übergeordnetem Recht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz, kann eine dem Zweck der Vorschrift entsprechende Auslegung zur Vollzugsfolgenbegrenzung führen.
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