Die umfassende bodenschutzrechtliche Neuregelung bei der Verfüllung von dem Bergrecht unterliegenden Tagebaurestlöchern in der Mantelverordnung führt zu einem klaren Rechtsrahmen, aber auch wie bei den meisten neuen Regelwerken zu Vollzugsproblemen, wenn der neue Rechtsrahmen bisher allgemein übliche Verfahrensweisen nicht mehr abdeckt. Sind diese Vollzugsfolgen durch den Verordnungsgeber nicht ausdrücklich gewollt und kollidiert der Vollzug mit übergeordnetem Recht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz, kann eine dem Zweck der Vorschrift entsprechende Auslegung zur Vollzugsfolgenbegrenzung führen. Wird dieser Auslegungsspielraum überschritten, ist es Aufgabe des Normgebers, nachzubessern und ungewollte Vollzugsfolgen auszuschließen. Zwei sehr praxisrelevante Vollzugsfragen werden im Folgenden dargestellt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7741.2022.03.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7741 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-08-12 |
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