Die Abgrenzung zwischen technischen Bauwerken und bodenähnlichen Anwendungen wie z. B. Auffüllungen führt im Vollzug häufig zu Interpretationsfragen. Häufig steht dabei die Frage im Raum, in welchem Umfang Bodenmaterial mit erhöhten Stoffgehalten eingebaut werden kann und bis zu welcher Schadstoffbelastung dies zulässig ist. Dabei ist zwischen verschiedenen Aspekten abzuwägen. Relevant ist hier zum einen die Rohstoffsicherung und der Gedanke des Recyclings von Bodenmaterial und anderen mineralischen Ersatzbaustoffen. Ziel ist es hier, möglichst viele der anfallenden Massen einer Verwertung in technischen Bauwerken zuzuführen, um Deponieraum zu schonen. Zum anderen stehen Aspekte des Boden-, Grundwasser- und Gesundheitsschutzes im Raum. Ziel ist hierbei, Material mit erhöhten Schadstoffgehalten auf konkrete Einsatzbereiche zu lenken, bei denen sichergestellt ist, dass keine nachteiligen Veränderungen der Umwelt oder schädliche Bodenveränderungen entstehen. Darüber hinaus wird für das „Auf- und Einbringen von Materialien oder die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ bodenschutzrechtlich in § 6 Abs. 2 BBodSchV gefordert, dass mindestens eine im BBodSchG genannten Bodenfunktionen nachhaltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt wird.
The differentiation between technical constructions and soil applications such as ground filling often leads to questions of interpretation and discussions on categorisation. The questions are often, how much material with pollution can be used and what limit of pollutants is permissible. Various aspects need to be weighed up when considering this question. On the one hand, securing raw materials and the idea of recycling soil material and other mineral materials are relevant here, as many of the resulting masses as possible should be utilised in technical structures. On the other hand, there are aspects of soil, groundwater and health protection, which aim to limit the extensive use of material with increased pollutant contents to those areas where it is certain that there is no risk of further spread. In addition, section 6 (2) of the Federal Soil Protection and Contaminated Sites Ordinance (BBodSchV) requires that at least one of the soil functions specified in the Federal Soil Protection Act (BBodSchG) is sustainably improved, secured or restored for the ‘application and introduction of materials or the creation of a rootable soil layer’.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7741.2025.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7741 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-19 |
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