Seit der Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Jahr 1998 wird der § 17 des Gesetzes („gute fachliche Praxis“) sowohl in der juristischen Fachliteratur, in Stellungnahmen von Sachverständigenräten als auch in Publikationen des Bodenschutzes immer wieder grundlegend kritisiert. Insbesondere wurde wiederholt eine Konkretisierung angemahnt. Seitens der Bodenschutzpolitik wird die Notwendigkeit einer Konkretisierung zwar durchaus gesehen – entsprechende Vorschläge wurden bisher aber nicht unterbreitet. In diesem Beitrag werden erstmals fachlich begründete Vorschläge zur Konkretisierung einiger Begriffe für den § 17 Abs. 2 und für den § 17 Abs. 2 Nr. 7 BBodSchG zur Diskussion gestellt.
Neben einer umfassenden Konkretisierung grundlegender Begriffe fehlt es an normativen Regelungen sowie an „Grenzwerten“ zur Beurteilung physikalischer Beeinträchtigungen und des standorttypischen Humus gehaltes. In einem weiteren Beitrag wird deshalb eine Methode zur Ableitung von Schwellenwerten für Humusgehalte, die im Hinblick auf Vorsorge und Gefahrenabwehr nicht unterschritten werden sollten, vorgeschlagen.
Since the Federal Soil Protection Act (BBodSchG) was passed in 1998, Section 17 of the Act (“good professional practice”) has been repeatedly fundamentally criticized in legal specialist literature, in opinions from councils of experts and in publications on soil protection. In particular, it was repeatedly called for a specification. On the part of soil protection policy, the need for a more specific definition was seen – but no corresponding proposals have been made so far. In this article, professionally substantiated proposals for the concretization of some more precise terms for Section 17 Paragraph 2 and for Section 17 Paragraph 7 Nr. 7 BBodSchG are put up for discussion for the first time.
In addition to a comprehensive specification of basic terms, there is a lack of normative regulations, “limit values” for assessing physical impairments and the humus content typical for a site. In a further article, a method is therefore proposed for deriving threshold values for humus contents, which should not be undercut in terms of precaution and hazard prevention.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7741.2022.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7741 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-15 |
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