Eine Verordnung, die die Verwertung von mineralischen Abfällen, mineralischen Nebenprodukten, Recyclingmaterial und Bodenmaterial bundeseinheitlich regelt, ist aus Bodenschutzsicht wegen der damit verbundenen Möglichkeit der Vereinheitlichung und Verbesserung des Vollzugs sowie der Schaffung von Rechtssicherheit für Erzeuger, Verwerter und Behörden grundsätzlich zu befürworten. Kritisch anzumerken ist allgemein, dass nach Einschätzung des BVB die umfangreichen Vollzugserfahrungen auf der Ebene der Kommunen und Kreise nicht oder nicht ausreichend in den Entstehungsprozess der Verordnung eingebunden wurden, was grundsätzlich zu möglichen Problemen betreffend die Vollzugstauglichkeit und Vollziehbarkeit führt. Wenn entsprechend der geplanten Regelungen in der ErsatzbaustoffV und in § 12a BBodSchV Materialien mit hohen Schadstoffgehalten in der Originalsubstanz eingebaut werden, sollte eine Dokumentationspflicht bestehen und eine Meldung an die untere Bodenschutzbehörde bzw. Abfallwirtschaftsbehörde erfolgen. Für „bodenähnliche Anwendungen“ sollte hierbei die Überschreitung der Vorsorgewerte (bzw. Z0*) maßgeblich sein. Eine Verwertung von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken ist grundsätzlich als eine nur temporäre Verwertung anzusehen. Beim Rück- und Umbau technischer Bauwerke ist durch geeignete Regelungen in der ErsatzbaustoffV sicher zu stellen, dass diese Ersatzbaustoffe als Teil des technischen Bauwerks ggf. vollständig mit entsorgt werden, da diese ggf. hohe Schadstoffgehalte im Feststoff aufweisen. Mit der Verordnung ist die Einführung von neuen Untersuchungsverfahren (Säuleneluat nach E DIN 19528) vorgesehen. Nach Kenntnis des BVB liegen keine (ausreichenden) Praxiserfahrungen mit diesen neuen Untersuchungsverfahren vor, so dass derzeit insbesondere keine fachliche Beurteilung der im Arbeitsentwurf vorgelegten „einzuhaltenden Materialwerte“ möglich ist. Erst nach Auswertung der Ringversuchsergebnisse (Validierung der Norm) durch die BAM sollte über die Bewertung und Auswahl der Prüfverfahren entschieden werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7741.2008.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7741 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-02-26 |
Seiten 4 - 10
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