Für die Einschätzung, ob eine Verdichtung als „schädlich“ im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG einzustufen ist, benötigt der Vollzug eine „Methodik“, die sowohl für die Fragen der § 7 und 17 des BBodSchG als auch des § 12 der BBodSchV (2) bundesweit abgestimmt und einheitlich anzuwenden ist. Eine nicht abgestimmte Methodik zur Ermittlung einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne des Gesetzes steht nicht in Einklang mit den Vorgaben und Zielen des BBodSchG. Variieren können nur die Maßnahmen des Vollzuges und zwar zwischen Beratung (Landwirtschaft/§ 17) oder Sanierung (sonstige Fälle einer Verdichtung/§ 12). Mit diesem Beitrag wird ein Verfahren zur Ableitung von Bodenwerten“ vorgestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7741.2004.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7741 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-06-01 |
Seiten 59 - 63
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